Die Entfernungspauschale und die Kilometerpauschale klingen ähnlich und werden oft verwechselt, haben aber unterschiedliche Zwecke und Anwendungsbereiche.
Entfernungspauschale (Pendlerpauschale)
Die Entfernungspauschale auch bekannt als Pendlerpauschale, dient der steuerlichen Entlastung für Fahrten zwischen
Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.
Aktuell beträgt sie 0,30 € pro Kilometer der einfachen Strecke und steigt ab dem 21. Kilometer auf 0,38 €.
Sie wird in der Steuererklärung als Werbungskosten angesetzt und gilt unabhängig vom genutzten Verkehrsmittel – ob Auto,
Fahrrad oder öffentliche Verkehrsmittel.
Kilometerpauschale
Die Kilometerpauschale regelt die Erstattung beruflich bedingter Fahrten (Dienst- bzw. Reisekosten) mit dem privaten
Fahrzeug.
Sie beträgt 0,30 €
pro gefahrenem Kilometer und gilt für Hin- und Rückweg.
Sie findet ausschließlich Anwendung für dienstliche Fahrten außerhalb des üblichen Arbeitswegs.
Änderung ab 2026
Zum 1. Januar 2026 wird die Entfernungspauschale dauerhaft auf 0,38 € je Kilometer ab dem ersten Kilometer
angehoben.
Damit profitieren insbesondere Arbeitnehmer, die täglich längere Strecken zurücklegen. Die Erhöhung sorgt für mehr
Ausgleich zwischen städtischen und ländlichen Regionen und bedeutet eine spürbare finanzielle Entlastung für viele
Berufspendler.
Zusammenfassung Hauptunterschiede
| Merkmal | Entfernungspauschale | Kilometerpauschale |
|---|---|---|
| Zweck | Arbeitsweg | Dienstreise |
| Strecke | Einfache Strecke | Hin- und Rückweg |
| Pauschale bis 2025 | 0,30 €/km (ab 21. km: 0,38 €) | 0,30 €/km |
| Pauschale ab 2026 | 0,38 €/km ab dem 1. km | 0,30 €/km |
| Verkehrsmittel | Alle (Auto, ÖPNV, Fahrrad) | Nur privates Kfz |