Gegenstand dieses Vertrages ist die Nutzung von Software durch den Kunden mittels einer
Internetverbindung. Bei der Software handelt es sich um „einfach-reisekosten.de“, die vom
Provider entwickelt wurde und die Abrechnung von Reisekosten ermöglicht.
BITTE BEACHTEN SIE, DASS DIESE SOFTWARE KEINEN STEUERBERATER ERSETZT.
DIESE SOFTWARE INTENDIERT KEINE STEUERBERATUNG SONDERN NUR EINE UNTERSTÜTZUNG DES NUTZERS.
§ 2 Softwareüberlassung
Der Provider stellt dem Kunden die Nutzung der in der Leistungsbeschreibung
bezeichneten Software „einfach-reisekosten.de“ (nachfolgend „Software“ genannt)
in dem dort näher beschriebenen Funktionsumfang und unter den dort ebenfalls
genannten Funktionsvoraussetzungen zur Verfügung. Die Software wird von dem Provider
unter der Domain einfach-reisekosten.de zur Nutzung bereitgestellt. Die Software
verbleibt dabei auf den IT-Systemen des Providers. Vom Provider nicht geschuldet ist
die Herstellung und Aufrechterhaltung der Datenverbindung zwischen dem IT-System des
Kunden und dem vom Provider betriebenen Übergabepunkt ins Internet. Der Provider stellt
dem Kunden darüber hinaus Speicherkapazität auf seinen IT-Systemen für die entstehenden
Anwendungsdaten der Software zur Verfügung.
Der Provider entwickelt die Software kontinuierlich weiter. Es werden im Rahmen
der Weiterentwicklung Fehler behoben und neue Funktionen hinzugefügt. Einen Anspruch
auf neue Funktionen hat der Kunde nicht, es sei denn dies wurde explizit vereinbart.
Der Provider ist berechtigt, der Software weitere Funktionen hinzuzufügen.
Der Provider überlässt dem Kunden die Anwendungssoftware am Übergabepunkt mit der
nachfolgend definierten Verfügbarkeit zur Nutzung: 98,0% im Jahresmittel. Der Provider
kann die Leistungserbringung für einen definierten Zeitraum unterbrechen, um
Wartungsarbeiten durchzuführen. Der Kunde wird die Zustimmung zu diesen Unterbrechungen
nicht unbillig verweigern.
§ 3 Anmeldeberechtigung
Die Nutzung der Software setzt die Registrierung voraus. Ein Anspruch auf Nutzung der Software
besteht nicht. Der Provider ist berechtigt, Nutzungsanträge ohne Angabe von Gründen zurückzuweisen.
§ 4 Anmeldung auf dem Portal
Die während des Anmeldevorgangs vom Provider erfragten Kontaktdaten und sonstigen Angaben
müssen vom Kunden vollständig und korrekt angegeben werden.
Nach Angabe aller erfragten Daten durch den Kunden werden diese von dem Provider auf
Vollständigkeit und Plausibilität überprüft. Sind die Angaben aus Sicht des Providers korrekt
und bestehen aus Sicht des Providers keine sonstigen Bedenken, schaltet der Provider den beantragten
Zugang frei und benachrichtigt den Kunden hiervon per E-Mail. Die E-Mail gilt als Annahme des Nutzungsantrags.
Ab Zugang der E-Mail ist der Kunde zur Nutzung der Software im Rahmen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
berechtigt. Hierzu muss der Kunde vorab seine Freischaltung durch Anklicken des in der E-Mail enthaltenen Links bestätigen.
§ 5 Aktualisierung der Kundendaten
Der Kunde ist dazu verpflichtet, seine Daten (einschließlich seiner Kontaktdaten) aktuell
zu halten. Tritt während der Dauer der Nutzung eine Änderung der angegebenen Daten ein,
so hat der Kunde die Angaben unverzüglich online in seinen persönlichen Einstellungen zu
korrigieren.
§ 6 Verarbeitung personenbezogener Daten
Verarbeitet der Kunde im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses personenbezogene Daten,
so ist er für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften verantwortlich.
Der Provider wird die vom Kunden übermittelten Daten nur im Rahmen der Weisungen des
Kunden verarbeiten. Sofern er der Ansicht ist, dass eine Weisung des Kunden gegen
datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt, wird er den Kunden hierauf unverzüglich
hinweisen. Der Provider bietet dem Kunden die verschlüsselte Übermittlung der Daten an.
Im Übrigen regelt der Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung die weiteren Details der
Verarbeitung der personenbezogenen Daten.
Der Provider wird kundenbezogene Daten nur in dem Umfang erheben und nutzen, wie
es die Durchführung dieses Vertrages erfordert. Der Kunde stimmt der Erhebung und Nutzung
solcher Daten in diesem Umfang zu.
§ 7 Datenherausgabe
Der Kunde kann die innerhalb der Software gespeicherten Daten jederzeit
exportieren (im PDF-Format).
Der Provider wird die bei ihm vorhandenen Kundendaten 30 Tage nach der
im Zusammenhang mit der Vertragsbeendigung erfolgten Übergabe der Daten an
den Kunden löschen, sofern der Kunde nicht innerhalb dieser Frist mitteilt,
dass die ihm übergebenen Daten nicht lesbar oder nicht vollständig sind.
Das Unterbleiben der Mitteilung gilt als Zustimmung zur Löschung der Daten.
Der Provider wird den Kunden bei Übermittlung der Daten auf die Bedeutung
seines Verhaltens besonders hinweisen.
§ 8 Änderungen der Software
Der Provider ist jederzeit berechtigt, unentgeltlich bereitgestellte Elemente
innerhalb der Software zu ändern, neue Elemente unentgeltlich oder entgeltlich
verfügbar zu machen und die Bereitstellung unentgeltlicher Elemente
einzustellen. Der Provider wird hierbei jeweils auf die berechtigten
Interessen der Kunden Rücksicht nehmen.
§ 9 Datensicherung
Der Provider wird eine arbeitstägliche (Montag – Freitag, auch an Feiertagen)
Sicherung der Daten des Kunden auf dem IT-System durchführen. Die Datensicherung
erfolgt rollierend in der Weise, dass die für einen Wochentag gesicherten Daten
bei der für den nachfolgenden gleichen Wochentag erfolgenden Datensicherung
überschrieben wird. Nach dem gleichen Prinzip erfolgt eine wöchentliche
Datensicherung, bei der die Daten ebenfalls rollierend nach Ablauf von vier
Wochen überschrieben werden. Die Sicherung des Providers stellt keine
Leistungspflicht des Providers dar.
§ 10 Zugriffsberechtigungen
Der Kunde erhält für jeden der von ihm in Anspruch genommenen Nutzeraccount
eine Zugriffsberechtigung, bestehend aus einem Benutzerkennwort (regelmäßig
die E-Mailadresse) und einem Passwort. Benutzerkennwort und Passwort dürfen
vom Kunden nur den von ihm berechtigten Nutzern mitgeteilt werden und sind
im Übrigen geheim zu halten.
§ 11 Nutzungsrechte an der Software
Der Kunde erhält an der Software einfache (nicht unterlizenzierbare und
nicht übertragbare), auf die Laufzeit dieses Vertrages beschränkte
Nutzungsrechte nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen.
Der Kunde nutzt die Software auf dem IT-System des Providers. Eine
Überlassung der Software an den Kunden erfolgt nicht. Der Kunde darf die
Software nur für seine eigenen Tätigkeiten und durch eigenes Personal nutzen.
Der Kunde nutzt die Software nur durch die vertraglich vereinbarte Anzahl
von Personen gleichzeitig.
Sofern der Provider während der Laufzeit neue Versionen, Updates,
Upgrades oder andere Neulieferungen im Hinblick auf die Software vornimmt,
gelten die vorstehenden Rechte auch für diese.
Rechte, die vorstehend nicht ausdrücklich dem Kunden eingeräumt werden,
stehen dem Kunden nicht zu. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt,
die Software über die vereinbarte Nutzung hinaus zu nutzen oder von Dritten
nutzen zu lassen oder die Software Dritten zugänglich zu machen.
Insbesondere ist es nicht gestattet, die Software zu vervielfältigen, zu
veräußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, insbesondere nicht zu
vermieten oder zu verleihen.
§ 12 Vergütung
Die Vergütung erfolgt pro Monat. Die Preise können der Preisliste des
Providers entnommen werden.
Die Vergütung ist monatlich im Voraus zur Zahlung fällig bzw. jährlich
je nach vertraglicher Vereinbarung.
Gewährt der Provider die zeitweise kostenlose Nutzung der Software oder
Testmonate so entsteht keine Zahlungsverpflichtung.
§ 13 Vertragslaufzeit
Das Vertragsverhältnis beginnt mit Zustandekommen des Vertrages und
läuft je nach vertraglicher Vereinbarung. Die Bereitstellung der Leistungen
erfolgt ab Vertragsschluss.
Die außerordentliche Kündigung wegen oder im Zusammenhang mit einer
Pflichtverletzung ist nur nach vorangegangener schriftlicher Abmahnung mit
angemessener Fristsetzung möglich.
§ 14 Geheimhaltung
Die Vertragspartner werden über alle vertraulich zu behandelnden
Informationen, die ihnen im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses zur
Kenntnis gelangt sind, Stillschweigen bewahren bzw. diese nur im vorher
schriftlich hergestellten Einvernehmen der jeweils anderen Partei Dritten
gegenüber – gleich zu welchem Zweck – verwenden. Zu den als vertraulich zu
behandelnden Informationen zählen die von der informationsgebenden Partei
ausdrücklich als vertraulich bezeichneten Informationen und solche
Informationen, deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen der Überlassung
eindeutig ergibt. Durch den Provider vertraulich zu behandeln sind
insbesondere die Anwendungsdaten, sollte er von diesen Kenntnis erlangen.
Die Verpflichtungen nach Abs. 1 entfallen für solche Informationen oder Teile davon,
für die die empfangende Partei nachweist, dass sie
> ihr vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich waren;
> der Öffentlichkeit vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich waren;
> der Öffentlichkeit nach dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich wurden,
ohne dass die informationsempfangende Partei hierfür verantwortlich ist.
Öffentliche Erklärungen der Parteien über eine Zusammenarbeit werden nur
im vorherigen gegenseitigem Einvernehmen abgegeben.
Die Verpflichtungen nach Abs. 2 bestehen auch über das Vertragsende
hinaus auf unbestimmte Zeit, und zwar so lange, wie ein Ausnahmetatbestand
nach Abs. 2 nicht nachgewiesen ist.
§ 15 Mängelhaftung
Sind die vom Provider erbrachten Leistungen mangelhaft, weil ihre
Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch nicht nur unerheblich aufgehoben
ist, haftet der Provider gemäß den gesetzlichen Vorschriften für Sach- und
Rechtsmängel.
§ 16 Haftung, Haftungsgrenzen
Die Parteien haften einander bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für
alle von ihr sowie ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen
verursachten Schäden unbeschränkt.
Bei leichter Fahrlässigkeit haften die Parteien im Fall der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt.
Im Übrigen haftet eine Partei nur, soweit sie eine wesentliche
Vertragspflicht verletzt hat. In diesen Fällen ist die Haftung auf den
Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt.
Die verschuldensunabhängige Haftung des Providers auf Schadensersatz (§ 536
a BGB) für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel wird ausgeschlossen; Abs.
1 und 2 bleiben unberührt.
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
§ 17 Haftungsbeschränkung für unentgeltliche Nutzung
Sollte dem Kunden durch die unentgeltliche Nutzung der Software (kostenlose
Nutzung, Testphase) ein Schaden entstehen, so haftet der Provider nur,
soweit der Schaden aufgrund der vertragsgemäßen Nutzung der Software
entstanden ist und nur bei Vorsatz (einschließlich Arglist) und grober
Fahrlässigkeit des Providers.
§ 18 Änderung der Vertragsbedingungen
Soweit nicht bereits anderweitig speziell geregelt, ist der Provider
berechtigt, diese Vertragsbedingungen wie folgt zu ändern oder zu ergänzen.
Der Provider wird dem Kunden die Änderungen oder Ergänzungen spätestens
sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform ankündigen. Ist der Kunde
mit den Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen nicht
einverstanden, so kann er den Änderungen mit einer Frist von vier Wochen
zum Zeitpunkt des beabsichtigten Wirksamwerdens der Änderungen oder
Ergänzungen widersprechen. Der Widerspruch bedarf der Textform. Widerspricht
der Kunde nicht, so gelten die Änderungen oder Ergänzungen der
Vertragsbedingungen als von ihm genehmigt. Der Provider wird den Kunden
mit der Mitteilung der Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen
auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.
§ 19 Schlussbestimmungen
Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher
Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht
unbillig verweigert werden. Die Regelung des § 354 a HGB bleibt hiervon
unberührt.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem
jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.
Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die
rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
Alle Änderungen, Ergänzungen und Kündigungen vertraglicher Vereinbarungen
bedürfen der Schriftform, ebenso die Aufhebung des Schriftformerfordernisses,
soweit dieser Vertrag nicht die Textform vorsieht.
Sollten einzelne Bestimmungen der Parteivereinbarungen ganz oder
teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist
soweit zulässig der Sitz des Providers.