Die erste Tätigkeitsstätte: Wichtige Grundlagen für die Reisekostenabrechnung

Verfasst von Redaktion
Aktualisiert am Mar 21, 2025

Die erste Tätigkeitsstätte ist ein zentraler Begriff im Reisekostenrecht und spielt eine wichtige Rolle bei der Abrechnung von Fahrtkosten. Sie bezeichnet den festen, dauerhaft zugeordneten Arbeitsplatz eines Arbeitnehmers, an dem er regelmäßig tätig ist.

Wann liegt eine erste Tätigkeitsstätte vor?

Eine erste Tätigkeitsstätte liegt vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen bestimmten Arbeitsplatz dauerhaft zuweist. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer an diesem Ort regelmäßig arbeitet, also mindestens zwei volle Arbeitstage pro Woche oder mindestens ein Drittel seiner Arbeitszeit dort verbringt. Wenn keine feste Zuordnung erfolgt, gilt der erste regelmäßige Arbeitsort als Tätigkeitsstätte.

Unterscheidung zwischen Pendler- und Dienstreisen

Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte gelten als Arbeitsweg und können nur mit der Pendlerpauschale (0,30 € pro Kilometer der einfachen Strecke) in der Steuererklärung angesetzt werden. Fahrten zu anderen Arbeitsorten hingegen zählen als Dienstreisen und können entweder mit der Kilometerpauschale (0,30 € pro gefahrenem Kilometer) oder durch Erstattung durch den Arbeitgeber abgerechnet werden.

Besonderheiten für Reisekosten

Dienstreisen beginnen erst außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte.
Bei Arbeitnehmern ohne erste Tätigkeitsstätte (z. B. Außendienstmitarbeiter, Monteure) gelten alle Fahrten als Dienstreisen, sodass die höhere Kilometerpauschale angesetzt werden kann.

Fazit

Die erste Tätigkeitsstätte bestimmt, ob Fahrten als Arbeitsweg (Pendlerpauschale/Entfernungspauschale) oder als Dienstreise (Kilometerpauschale) behandelt werden. Eine klare Abgrenzung ist wichtig, um Reisekosten korrekt abzurechnen und steuerliche Vorteile optimal zu nutzen.